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AGB

AGB als PDF-Dokument (75 KB)

1. ALLGEMEINES:
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Abweichungen hievon werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und gesondert vom Werk Groß St. Florian schriftlich bestätigt worden sind. Angebote unsererseits sind immer unverbindlich. An uns gerichtete Bestellungen sind für den Besteller mit Unterfertigung bindend, werden unsererseits aber erst durch gesonderte schriftliche Bestätigung wirksam. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Soferne es sich bei unserem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt, gelten die Bestimmungen des österreichischen KSchG in der jeweils geltenden Fassung. Die diesbezüglichen Vorschriften treten, soferne einzelne Bestimmungen dieser ABGs nur auf das Verhältnis zwischen zwei Unternehmen anwendbar sind, an deren Stelle.

2. PREISE UND ZAHLUNGEN:
Unsere Preise sind freibleibend und werden jeweils nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste verrechnet. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gilt § 6 (1) Ziff 5 KSchG. Im Falle von Teillieferungen kann jede einzelne Sendung gesondert in Rechnung und fällig gestellt werden. Zahlungen sind ohne Abzug und für uns kostenfrei per Post oder Bank direkt an das Werk zu leisten. Zahlungen an Vertreter werden nur anerkannt, wenn diese sich unter Nachweis einer schriftlichen Bevollmächtigung als inkassoberechtigt ausgewiesen haben. Eine Aufrechnung von Zahlungen aufgrund von Ansprüchen Ihrerseits oder Dritter an uns ist unzulässig. Bei Zahlungsverzug gilt § 456 UGB, bei einem Verbrauchergeschäft werden bei Zahlungsverzug des Bestellers Verzugszinsen in Höhe von 6 % p. a. ausdrücklich vereinbart.

3.LIEFERUNG UND LIEFERZEIT:
Die angegebenen Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen. Wird ein fester Liefertermin gesondert schriftlich vereinbart, ist uns für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen. Die Nachfrist muss mindestens 2 Monate betragen. Schadenersatz wegen Lieferungsverzuges sind wir nur dann verpflichtet zu leisten, wenn uns am Lieferungsverzug grobes Verschulden trifft. Für leichte Fahrlässigkeit haben wir nicht zu haften. Insbesondere haften wir nicht, wenn uns die Einhaltung der Lieferfrist wegen Verzögerungen, die in die Sphäre unserer Vorlieferanten oder Transporteure fallen, nicht möglich ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Käufers. Bedingungen des Käufers über Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich, wir sind jedoch bemüht, den Wünschen des Käufers soweit als möglich nachzukommen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Nutzungs- und Preisgefahr einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschaden auf Kosten des Empfängers zu versichern. Transportschadensregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.

4. FRACHT- UND TRANSPORTKOSTEN:
Fracht- und Transportkosten sowie die damit verbundene Transportgefahr gehen zu Ihren Lasten. Für die Transportversicherung hat der Kunde zu sorgen. Die Wahl des Transportweges oder -mittels bleibt uns überlassen und erfolgt ohne Gewähr für die billigste oder schnellste Verfrachtung.

5. EIGENTUMSVORBEHALT:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche Ihnen gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei Weiterveräußerung ist der Erwerber Ihrerseits auf unser vorbehaltenes Eigentum hinzuweisen. Ihre Forderungen gegenüber dem Erwerber gilt als mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an uns abgetreten. Sie bleiben jedoch bis auf Widerruf zum Einzug berechtigt. Sie haben uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und sind darüber hinaus verpflichtet, sämtliche zweckdienliche Schritte zur Sicherung und Durchsetzung unserer Ansprüche einzuleiten.

6. GEWÄHRLEISTUNG:
Wir gewährleisten einwandfreies Material und sachgemäße Montage für die Dauer von sechs Monaten oder alternativ für maximal 500 Betriebsstunden nach Installation der Maschine. Dies gilt auch für von uns gelieferte Ersatzteile und andere Werkleistungen. Für gelieferte Materialien bzw. Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird - schon bei Nichtvorliegen eines Mangels - keine Haftung übernommen. Es liegt auch kein Mangel im Sinne der § 922 ABGB vor, wenn Schäden infolge natürlicher Abnützung, Überbelastung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer und elektrischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse entstehen. Auch Eingriffe von Dritten oder Selbstverschulden, Vernachlässigung der Wartung oder Unterhaltung, Verschulden bei der Bedienung oder sonstige unsachgemäße Eingriffe fallen mangels Vorliegen eines Mangels – nicht unter unsere Gewährleistungspflicht. Das Vorliegen eines Mangels haben Sie zu beweisen. Sie sind verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich bei Erhalt auf etwaige Mängel zu überprüfen und innerhalb von 8 Tagen bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches schriftlich zu rügen. Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl entweder den Fehler beseitigen, die mangelhaften Teile austauschen oder den Minderwert ersetzen. Die bemängelte Ware wird auf Ihre Kosten an uns zur Mängelbehebung übersandt und auf Ihre Kosten wieder an Sie ausgefolgt. Handelt es sich bei Ihnen um einen Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und -fristen der §§ 992–993 ABGB. Zum Ort der Verbesserung gilt § 8 KSchG. Solange der Käufer seiner vertragsgemäßen Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, sind wir berechtigt, die Erfüllung einer Gewährleistungspflicht zu verweigern. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn vom Käufer ohne unsere Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an der Ware ausgeführt werden.

7. SCHADENERSATZ UND HAFTUNG:
Für Mängelschäden wird nur gehaftet, wenn uns zum einen die Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch vorliegt und uns zum anderen grobes Verschulden am Eintritt des Mangels trifft. Die Einschränkung der Haftung auf grobes Verschulden, das heißt grobe Fahrlässigkeit, gilt auch für alle Mängelfolgeschäden, das heißt für die Verletzung von Personen, Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang.Schadenersatzansprüche verjähren, unabhängig von ihrer Kenntnis von Schaden und Schädiger, ebenfalls binnen 6 Monaten nach Lieferung. Tritt nach Vertragsabschluss ein Fall höherer Gewalt ein oder bleibt die Lieferung von Vormaterialien oder die Erbringung von Vorleistungen aus, ohne dass dies für uns vorhersehbar gewesen wäre, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne Ihnen ersatzpflichtig zu werden.Wird eine Maschine von uns aufgrund von Ihnen vorgelegten Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit und Brauchbarkeit der Konstruktion, sondern lediglich auf die ordnungsgemäße Ausführung des Werkes. Sollten wir wegen der Verletzung von Schutzrechten, welcher Art auch immer, vonseiten Dritter in Anspruch genommen werden, haben Sie uns völlig schad- und klaglos zu halten. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund in unserem Werk maßgebend. Mit Ablauf von 3 Monaten erlischt auch jede Haftung unsererseits für verborgene Mängel. Unsere Haftung ist für solche Lieferteile ausgeschlossen, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Unsere Haftung erlischt ferner in jedem Falle sogleich, wenn von fremder Hand werksfremde Ersatzteile eingebaut werden

8. PRODUKTHAFTUNG:
Allfällige Regressforderungen aus dem Titel Produkthaftung gegen uns sind ausgeschlossen. Der Käufer hat uns wegen aller daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos zu halten. Von uns hergestellte Produkte sind mit den als notwendig erachteten und nach den jeweils geltenden österreichischen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorrichtungen ausgestattet. Weitere Schutzmaßnahmen, die von Ihnen gewünscht oder nach der spezifischen Situation erforderlich werden oder in anderen Ländern gesetzlich vorgeschrieben sind, nehmen Sie selbst vor.Der Kaufgegenstand bietet jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstige gegebene Hinweise – erwartet werden kann. Produkte bzw. Maschinen, die für den unternehmerischen ­Gebrauch hergestellt werden, dürfen von Ihnen als Unternehmer nicht an Verbraucher überlassen, veräußert oder sonst weitergegeben werden. Für allenfalls daraus resultierende Ansprüche der Verbraucher nach dem Produkthaftungsgesetz oder analogen ausländischen Vorschriften halten Sie uns schad- und klaglos.

9. ZAHLUNGS- UND ERFÜLLUNGSORT:
Zahlungs- und Erfüllungsort ist 8522 Groß St. Florian, der Sitz unseres Unternehmens. Wir vereinbaren inländische österreichische Gerichtsbarkeit und streitwertunabhängig die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg. Auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag und alle daraus erwachsenen Beziehungen ist ausschließlich inländisches, österreichisches Recht anzuwenden.

10. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS:
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Abbildungen usw. geistiges Eigentum der Verkäuferin und stehen hinsichtlich Vervielfältigungen und Wettbewerb unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

11. RÜCKTRITT VOM VERTRAG:
Grundsätzlich ist ein Rücktritt vom Vertrag für Sie nicht möglich. Für den Fall, dass Sie die Ausführung des Auftrages ablehnen, verpflichten Sie sich der Zahlung des uns gemäß § 1168 ABGB zustehenden Entgeltes. Dies beläuft sich jedenfalls auf 25 % der Auftragssumme. Uns bleibt es vorbehalten, einen höheren Prozentsatz in Rechnung zu stellen und von Ihnen zu fordern. Bei Sonderanfertigungen ist ein Rücktritt zur Gänze ausgeschlossen.

12. ABBILDUNGEN UND OFFERTZEICHNUNGEN:
Die in unseren Drucksorten enthaltenen Abbildungen von Maschinen sind ebenso wie Offertzeichnungen unverbindlich und nicht maßgebend für die Ausführung, da wir unablässig an Verbesserungen arbeiten.

13. ANFERTIGUNG NACH WUNSCH DES KÄUFERS:
Wird eine Maschine von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers über dessen Wunsch angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf Richtigkeit und Brauchbarkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung der Angaben des Käufers gemäß erfolgte. Der Käufer hat die Verkäuferin in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

14. ZAHLUNGSVERZUG BEI TEILZAHLUNGEN:
Bei Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen gilt als vereinbart, dass im Falle des Verzuges des Käufers mit der Anzahlung oder auch nur einer Rate, beim Bemühen des Käufers um ein Moratorium, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder bei Abweisung des Antrages auf Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung ohne vorherige Mahnung und ohne Nachfrist Terminverlust eintritt. Handelt es sich bei Ihnen um einen Verbraucher, gilt Obiges bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 KSchG.

15. ZAHLUNG MIT WECHSEL ODER SCHECK:
Bei der Übergabe von Wechsel oder Scheck gilt vereinbarungsgemäß der Tag der Einlösung als Zahlung.

16. EINZUGSRECHT:
Im Falle des Terminverzuges ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufgegenstand aus dem Gewahrsam des Käufers zurückzuholen, und es verzichtet der Käufer sowohl auf das Recht zur Besitzstörungsklage als auch auf die Einwendung, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist.Die Rückholung des Kaufgegenstandes durch die Verkäuferin bedeutet im Falle des Terminverlustes keinen Rücktritt vom Vertrag und keine Übernahme des Kaufgegenstandes an Zahlungs statt. Nach Rückholung des Kaufgegenstandes ist die Verkäuferin berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen. Der Wert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme wird dem Käufer abzüglich der der Verkäuferin entstandenen Kosten auf seinem Konto bei Aufrechterhaltung aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen gutgeschrieben. Handelt es sich bei Ihnen um einen Verbraucher, gilt Obiges nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 KSchG.

17. VERZUG BEI ABHOLUNG NACH REPARATUR:
Sollten der Verkäuferin zur Reparatur übergebene Geräte nicht unmittelbar nach Beendigung der Reparatur abgeholt werden, ist die Verkäuferin nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, über das reparierte Gerät frei zu verfügen und Lagerkosten zu verrechnen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall lediglich das Recht auf Gutschrift des Gerätezeitwertes auf sein Konto.

18. WAREN AUF ABRUF:
 Auf Abruf bestellte Waren sind mit Ende des Abruftermines ohne weitere Verständigung als fix verkauft zu liefern und zu bezahlen.

19. MONTAGEKOSTEN:
Montagekosten gehen nur dann zu Lasten der Verkäuferin, wenn eine diesbezügliche schriftliche Zusage erteilt wird. Ansonsten verpflichtet sich der Käufer bzw. Auftraggeber zur Bezahlung der Monteurstunden zuzüglich Reisespesen. Die Montage für die Ablaufleitungen wird nach Arbeitszeit zuzüglich Reisespesen verrechnet, weiters verpflichtet sich der Käufer bzw. Auftraggeber auch zur Zahlung sämtlicher Umbau-, Verbringungs- und Entladetätigkeiten der Angestellten der Verkäuferin bzw. Auftragnehmerin. Monteure sind nicht berechtigt, Erklärungen bezüglich Gewährleistung im Namen der Verkäuferin bzw. Auftragnehmerin abzugeben, ebenso nicht berechtigt, irgendwelche Anlagen, Geräte oder Teile hievon zurückzunehmen. Bei Aufbauarbeiten ist der Käufer verpflichtet, persönlich anwesend zu sein und zwei Hilfskräfte unentgeltlich beizustellen.

20. ENTLASTUNGSGRÜNDE:
 Tritt nach Vertragsabschluss ein Fall höherer Gewalt ein oder bleibt die Lieferung von Vormaterialien ohne Verschulden der Verkäuferin aus, so ist diese berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich nicht zu erfüllender Teile zurückzutreten.

21. VEREINBARUNGEN:
Alle Vereinbarungen und Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Zusagen von Angestellten bzw. Vertretern der Verkäuferin bzw. Auftragnehmerin haben keine Gültigkeit.

22. ERSATZTEILE bis 1000,– Euro werden per Nachnahme geliefert.

23. WARENRÜCKNAHME nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und frachtfreier Rücksendung. Gutschrift erfolgt abzüglich 15 % Wiedereinlagerungskosten vom Netto-Warenwert.

24. KOMMISSIONSWAREN:
Der Besteller haftet für den Verlust und die Beschädigung der in seiner Verwahrung befindlichen Ware sowie die Folgen unsachgemäßer Lagerung, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten.      

Stand 2016

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